Eine Genossenschaft ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Ziel die persönliche wirtschaftliche Förderung seiner Mitglieder ist. Die eG baut auf der persönlichen Mitgliedschaft und nicht ausschließlich auf der Kapitalanlage auf.
Die eG unterscheidet sich von der Kapitalgesellschaft vor allem dadurch, dass bei ihr das Schwergewicht auf der persönlichen Förderung jedes einzelnen Mitglieds und damit auf der persönlichen Mitwirkung aller Mitglieder im Dienste des gemeinschaftlichen Förderzwecks liegt.
Dies ist durch das Genossenschaftsgesetz vom Gesetzgeber so festgelegt. Ebenso müssen die Sach- und Dienstleistungen des genossenschaftlichen Unternehmens den Mitgliedern so zu Gute kommen, dass sie in ihrer beruflichen oder privaten Lebensstellung unmittelbar unterstützt werden. Darunter fallen auch Maßnahmen zur Befriedigung ideeller, sportlicher, kultureller Bedürfnisse, sofern die Mitglieder dadurch Ersparnisse haben, die ihrer Hauswirtschaft zu Gute kommen.
Das Genossenschaftsgesetz hat sich seit über 100 Jahren bestens bewährt, z.B. bei Volks- und Raiffeisenbanken. Jede Genossenschaft muss einem besonderen Prüfungsverband angehören, der bei der Gründung eine Prüfung der Solidarität vornimmt, die Genossenschaft jährlich prüft und die Geschäftsführung berät.
Damit Sie die staatliche Sparzulage erhalten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber veranlassen, vermögenswirksame Leistungen für Sie in den geförderten Anlageformen anzulegen. Wenn Sie das Geld selbst einzahlen, erhalten Sie keine Sparzulage, können aber, wenn Sie Mitglied in einer Wohnungsbaugenossenschaft sind, Wohnungsbauprämie beantragen.
Entscheiden Sie zunächst, welchen Betrag Sie in welcher Anlageform anlegen wollen. Dann schließen Sie den Anlagevertrag mit einem Unternehmen Ihrer Wahl.
• Monatliche Sparleistung | 40,00€ |
• AG Zuschuss zu VWL* | 26,00€ |
• Arbeitnehmer Sparzulage** | 6,00€ |
• Wohnungsbauprämie*** | 0,59€ |
_________ | |
• Eigenaufwand | 7,41€ |
* Der Arbeitgeberzuschuss ist abhängig von tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen
** Die Arbeitnehmersparzulage wird innerhalb der Einkommensgrenzen gewährt
*** Die Wohnungsbauprämie wird innerhalb der jeweiligen Einkommensgrenzen gewährt
Sparzulage gibt es für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen. Das können zusätzliche Geldleistungen des Arbeitsgebers und Teile des Arbeitsverdienstes sein. Sie werden vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt, sondern für den Arbeitnehmer fest angelegt.
Die Arbeitnehmer erhalten vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum normalen Lohn oder Gehalt. Das ist in vielen Tarifverträgen aber auch in Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen so ausgehandelt.
Aber auch Teile vom Lohn oder Gehalt, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in den gesetzlich vorgesehenen Anlageformen anlegen läßt, sind vermögenswirksame Leistungen. Der Arbeitgeber ist zur Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
So brauchen Arbeitnehmer, die keine vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber erhalten, auf die staatliche Sparzulage nicht zu verzichten. Und wer die zusätzliche Arbeitgeberleistung erhält, kann sie aus dem eigenen Arbeitsverdienst aufstocken lassen, um mehr Sparzulage zu bekommen.
Wer Beteiligungen erwirbt, hat Chancen, aber auch Risiken: Alles hängt davon ab, wie sich der Wert und die Erträge der Unternehmen, an denen Sie sich beteiligen, entwickeln. Viele Arbeitnehmer meinen, die staatliche Förderung garantiere, dass die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen risikofrei und jedes Vertragsangebot hierfür günstig sei. Der Staat kann Ihnen jedoch nicht die Verantwortung abnehmen, selber zu prüfen, an welchem Unternehmen Sie sich beteiligen und ob sich Ihre Anlage rentiert.
Die Schere zwischen Arbeitslohn und Unternehmensentwicklung klafft immer weiter auseinander, und soziale Absicherung im Alter ist wichtiger denn je. Diese Tatsachen wurden bei dem 3. Vermögensbildungsgesetz, das schon am 1. Januar 1999 in Kraft trat, berücksichtigt. Damit werden deutlich stärkere Signale für Beteiligungen gesetzt. Der Gesetzgeber hat noch einmal tief in den Fördertopf gegriffen und das ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber hoch interessant.
Durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen auf € 20.000 für Alleinstehende und € 40.000 für Ehepaare können in Zukunft 13 statt bisher 10 Millionen Arbeitnehmer die verbesserten Möglichkeiten der tariflichen Sparförderung in Anspruch nehmen.
Bei allen Anlageformen müssen Sie bestimmte Sperrfristen beachten. Diese Zeit liegt Ihr Geld bei Vertragsabschluss fest. Die Sperrfrist bei der Anlage in Wohnungsbaugenossenschaften beträgt 6 Jahre.
Für vermögenswirksame Leistungen bis zu € 470, die in Bausparverträgen oder zur Entschuldung von Wohneigentum verwendet werden, beträgt die Sparzulage 9%.
Stattdessen oder zusätzlich gibt es 20% Sparzulage auf bis zu € 400 vermögenswirksame Leistungen, mit denen Beteiligungen erworben werden.
Darüber hinausgehende Einzahlungen können nach dem Wohnungsbauprämiengesetz gefördert werden.
Insgesamt werden also vermögenswirksame Leistungen bis € 870 jährlich mit Sparzulage begünstigt. Die maximale Sparzulage beträgt € 114,30.
Die Sparzulage müssen Sie jährlich mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Eine Bescheinigung Ihres Anlageinstitutes über Ihre vermögenswirksame Leistungen legen Sie Ihrem Antrag bei. Das Finanzamt setzt die Sparzulage fest und zahlt sie nach der Sperrfrist aus.
Mit Hilfe von staatlichen Förderungen haben Arbeitnehmer sowie Selbständige Möglichkeiten, Kapital fürs Alter oder für größere Anschaffungen anzusparen. Dies sind das Vermögensbildungsgesetz bei denen Einzahlungen, z.B. in Wohnungsbaugenossenschaften mit 20% auf max. 400.- Euro staatlich gefördert werden sowie das Wohnungsbaupramiengesetz. Hier werden Einzahlungen bis 512,- Euro mit 8,8% staatlich bezuschusst, soweit sie innerhalb der Einkommensgrenzen der jeweiligen Gesetze liegen.
Staatliche Förderung bei einer Anlage:
Komplettauszahlung nach Ende der Sperrfrist (§ 6 VermBG) unter Einbeziehung der AN-Sparzulage.
Die AN-Sparzulage wird innerhalb der persönlichen Fördervoraussetzungen gewährt, die Auszahlung erfolgt durch das Finanzamt und kann nicht durch die Genossenschaft garantiert werden.
Die Berechnung geht von einem Arbeitgeberzuschuss von 26,- € im Monat aus.
Die möglichen Anlageformen sind nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gesetzlich geregelt.
Seim dem 01.01.1999 gibt es 2 parallele Möglichkeiten seine vermögenswirksamen Leistungen anzulegen:
Bausparvertrag |
Produktivsparen (Genossenschaftssparen) |
|
Einzahlung / Jahr | 470,00€ | 400,00€ |
Staatl. Förderung | 9% | 20% |
Die Einkommensgrenzen sind bei den Verträgen bei einem zu versteuerndem Einkommen
20.000,00 € für Alleinstehende
40.000,00 € für Verheiratete
Wohnungsbaugenossenschaften haben den Vorteil, dass sie zusätzlich noch nach dem Wohnungsbauprämiengesetz gefördert werden.
Wohnungsbaugenossenschaft
Förderung | |||
Jährliche Einzahlung | 480,00 € | ||
Förderung nach 5. VermBG | 400,00 € | 20,0 % | 80,00 € |
Wohnungsbauprämie | 80,00 € | 8,8 % | 7,10 € |
Jährliche Fördersumme | 87,00 € |
Unterhält der Arbeitnehmer zusätzlich einen Bausparvertrag, wird dieser ebenfalls wie folgt gefördert:
Bausparvertrag
Förderung | |||
Jährliche Einzahlung | 480,00 € | 9,0 % | 480,00 € |
Förderung | 43,20 € | ||
Jährliche Fördersumme | 43,20 € |
Der Arbeitnehmer erhält beim Genossenschaftssparen bedeutend mehr staatliche Zuschüsse als beim Bausparen.
Neben den bereits erwähnten Möglichkeiten der Förderung erhalten Mitglieder der Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG i.L. noch weitere staatliche wie auch wohnwirtschaftliche Vorteile soweit Sie von den Angeboten zur Nutzung genossenschaftseigenen Wohnraums Gebrauch machen.
Mitglieder erhalten Wohnraum zu einem reduzierten Preis zur Verfügung gestellt. Über die zur Zeit angebotenen Objekte können Sie sich unter www.hansa-bavaria.de unter dem Menüpunkt Objekte informieren.
Füllen Sie den Antrag nach §§ 15, 15a und 15b GenG und einen Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen aus. Hierbei sind Ihnen unsere Berater gern behilflich. Nimmt der Vorstand Ihren Antrag an, sind Sie Mitglied der Genossenschaft. Die Genossenschaft benachrichtigt Ihren Arbeitgeber, der dann die vermögenswirksamen Leistungen an die Genossenschaft überweist. Nach Zahlung des Eintrittsgeldes, aus dem sämtliche Kosten des Beitritts bestritten werden, erfolgt der Aufbau des Geschäftsguthabenkontos. Sie können jederzeit Ihren Kontostand auch über das Internet abrufen.
Füllen Sie, am besten zusammen mit einem unserer Berater, den Antrag auf Beitritt, sowie den Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen aus. Sobald der Vorstand der Genossenschaft Ihren Antrag angenommen hat, sind Sie eingetragenes Mitglied der Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG i.L.
Wir schreiben dann Ihren Arbeitgeber an, der dann die Überweisung auf Ihr Einlagenkonto vornimmt.
Auch Anlagen die Sie unter den Rahmenbedingungen von staatlichen Förderungen machen, sollten über die modernen Kommunikationsmittel eingesehen und somit auch geprüft werden können. Hierzu bietet sich neben E-Mail auch der Online-Kontozugriff auf Ihr persönliches Einlagenkonto an.
Mitglieder der Hansa-Bavaria eG i.L. können unter der Internet Adresse www.hansa-bavaria.de neben aktuellen Informationen auch auf ihr Mitgliedskonto online zugreifen. Hierzu sind nur die Vertragsnummer sowie Ihr Geburtsdatum notwendig und schon haben Sie alle relevanten Vertragsdaten sowie Einzahlungsstände verfügbar.
Neben den staatlichen Förderungen wird die Mitgliedschaft auch durch unsere Einkaufvorteile attraktiver. Mitglieder können durch unsere Kooperationspartner Sonderkonditionen in vielen wichtigen Lebensbereichen darstellen. Somit bieten sich weiter Möglichkeiten des "Geldsparens". Wir weisen darauf hin, dass die Genossenschaft keinen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit dieser Sonderkonditionen hat.