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Förderung der Vermögensbildung

Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland sparen regelmäßig einen bestimmten Betrag ihres Einkommens, um einen Grundstock für ein Vermögen zu bilden. Der Staat unterstützt sie dabei.

Er zahlt an den Arbeitnehmer mit niedrigen und mittleren Einkommen eine Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen.

Daneben kann der Arbeitnehmer natürlich auch die Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen, die allen Bürgern zusteht. Diese Förderung können Sie bei der Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft beanspruchen.

Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen

Die Arbeitnehmersparzulage erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber für Sie vermögenswirksame Leistungen in eine der vom Staat geförderten Anlageformen überweist. Außerdem dürfen Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die höchsten, vom Staat geförderten, Anlageformen für vermögenswirksame Leistungen sind Beteiligungen z.B. an einer Wohnungsbaugenossenschaft mit einer maximalen Förderung von 20% Arbeitnehmersparzulage.

Wer bekommt die Sparzulage?

  1. Sparzulage erhalten beschäftigte Arbeitnehmer, ebenso Auszubildende sowie Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
  2. Außerdem darf das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mehr als € 20.000,00 für Alleinstehende bzw. € 40.000,00 für Verheiratete betragen. Dabei werden alle Einkünfte und steuerliche Abzugsbeträge berücksichtigt. Die Einkommensgrenzen werden beispielsweise in der Regel nicht überschritten bei folgenden laufenden Bruttoverdiensten pro Monat:
    • rund € 1.800 für Alleinstehende ohne Kinder
    • rund € 3.600 für verheiratete Alleinverdiener ohne Kinder
    • rund € 4.500 für verheiratete Alleinverdiener mit zwei Kindern

Was müssen Sie tun, um die Sparzulage zu erhalten?

Damit Sie die staatliche Sparzulage erhalten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber veranlassen, vermögenswirksame Leistungen für Sie in den geförderten Anlageformen anzulegen. Wenn Sie das Geld selbst einzahlen, erhalten Sie keine Sparzulage, können aber, wenn Sie Mitglied in einer Wohnungsbaugenossenschaft sind, Wohnungsbauprämie beantragen.

Entscheiden Sie zunächst, welchen Betrag Sie in welcher Anlageform anlegen wollen. Dann schließen Sie den Anlagevertrag mit einem Unternehmen Ihrer Wahl.

WICHTIG: Arbeitgeber sind zur Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen an die Anlageinstitute verpflichtet.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Sparzulage gibt es für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen. Das können zusätzliche Geldleistungen des Arbeitgebers und Teile des Arbeitsverdienstes sein. Sie werden vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt, sondern für den Arbeitnehmer fest angelegt.

Die Arbeitnehmer erhalten vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum normalen Lohn oder Gehalt. Das ist in vielen Tarifverträgen aber auch in Vertriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen so ausgehandelt.

Aber auch Teile vom Lohn oder Gehalt, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in den gesetzlich vorgesehenen Anlageformen anlegen läßt, sind vermögenswirksame Leistungen. Der Arbeitgeber ist zur Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

So brauchen Arbeitnehmer, die keine vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber erhalten, auf die staatliche Sparzulage nicht zu verzichten. Und wer die zusätzliche Arbeitgeberleistung erhält, kann sie aus dem eigenen Arbeitsverdienst aufstocken lassen, um mehr Sparzulage zu bekommen. Bei einer Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft erhalten Sie die höchste Arbeitnehmersparzulage von 20%.

Wer Beteiligungen erwirbt, hat Chancen, aber auch Risiken: Alles hängt davon ab, wie sich der Wert und die Erträge der Unternehmen, an denen Sie sich beteiligen, entwickeln. Viele Arbeitnehmer meinen, die staatliche Förderung garantiere, dass die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen risikofrei und jedes Vertragsangebot hierfür günstig sei. Der Staat kann ihnen jedoch nicht die Verantwortung abnehmen, selber zu prüfen, an welchem Unternehmen Sie sich beteiligen und ob sich Ihre Anlage rentiert.

Neue Signale für innerbetriebliche Beteiligungen

Das 3. Vermögensbeteiligungsgesetz

Die Schere zwischen Arbeitslohn und Unternehmensentwicklung klafft immer weiter auseinander, und soziale Absicherung im Alter ist wichtiger denn je. Diese Tatsachen wurden bei dem 3. Vermögensbeteiligungsgesetz, das schon am 1. Januar 1999 in Kraft trat, berücksichtigt. Damit werden deutlich stärkere Signale für Beteiligungen gesetzt. Der Gesetzgeber hat noch einmal tief in den Fördertopf gegriffen, und das ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber hochinteressant.

Vermögensbildung mit System

Mit Hilfe von staatlichen Förderungen haben Arbeitnehmer sowie Selbständige Möglichkeiten, Kapital fürs Alter oder für größere Anschaffungen anzusparen. Dies sind das Vermögensbildungsgesetz bei denen Einzahlungen z.B. in Wohnungsbaugenossenschaften mit 20% auf max. 400,- Euro staatlich gefördert werden sowie das Wohnungsbauprämiengesetz. Hier werden Einzahlungen bis 512,- Euro mit 8,8 % staatlich bezuschusst, soweit Sie innerhalb der Einkommensgrenzen der jeweiligen Gesetze liegen.

Wie lange liegt das Geld fest?

Bei allen Anlageformen müssen Sie bestimmte Sperrfristen beachten. Diese Zeit liegt Ihr Geld nach Vertragsabschluss fest. Die Sperrfrist bei der Anlage in Wohnungsbaugenossenschaften beträgt sechs Jahre.

Wie hoch ist die Sparzulage?

Für vermögenswirksame Leistungen bis zu € 470, die in Bausparverträgen oder zur Entschuldung von Wohneigentum verwendet werden, beträgt die Sparzulage 9%.

Stattdessen oder zusätzlich gibt es 20% Sparzulage auf bis zu € 400 vermögenswirksame Leistungen, mit denen Beteiligungen erworben werden.

Darüber hinausgehende Einzahlungen können nach dem Wohnungsbauprämiengesetz gefördert werden. Insgesamt werden also vermögenswirksame Leistungen bis € 870 jährlich mit Sparzulage begünstigt.

Wie wird die Sparzulage beantragt?

Die Sparzulage müssen Sie jährlich mit der Einkommenssteuererklärung beantragen. Das Anlageinstitut bescheinigt Ihnen, wie hoch die zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind und wann die vorgeschriebene Sperrfrist endet. Diese Bescheinigung legen Sie Ihrem Antrag bei. Das Finanzamt setzt die Sparzulage fest und zahlt sie nach der Sperrfrist aus.

Was muss ich jetzt tun, um diese Förderungen zu erhalten?

Füllen Sie einen Antrag nach §§ 15, 15a und 15b GenG und einen Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen aus. Hierbei sind Ihnen unsere Berater gerne behilflich. Nimmt der Vorstand Ihren Antrag an, sind Sie Mitglied der Genossenschaft. Die Genossenschaft benachrichtigt Ihren Arbeitgeber, der dann die vermögenswirksamen Leistungen an die Genossenschaft überweist. Nach Zahlung des Eintrittsgeldes, aus dem sämtliche Kosten des Beitritts bestritten werden, erfolgt der Aufbau des Geschäftsguthabenkontos. Sie können jederzeit Ihren Kontostand auch über das Internet abrufen.

Sicherheit von Anlagen bei einer Wohnungsbaugenossenschaft

Neben einer vernünftigen Anlage, die sich für den Anleger durch eine Risikostreuung des investierten Kapitals auszeichnet, die im jeweiligen Einflussbereich der Genossenschaft liegt, gibt es eine Anzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungspflichten. Diese sind zum Schutz der Mitglieder einer Genossenschaft sowie des investierten Kapitals vorgeschrieben.

Wohnungsbaugenossenschaften werden jährlich einer sogenannten Pflichtprüfung nach § 53 GenG durch einen unabhängigen Prüfungsverband unterzogen.

Im Rahmen dieser Pflichtprüfung ist die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung oberster Prüfungszweck. Nur Genossenschaften, die einem Pflichtprüfungsverband angehören, dürfen sich nach einer intensiven Gründungsprüfung eingetragene Genossenschaft nennen.

Als Abschluss der positiven Prüfungshandlungen dient ein Prüfungsbericht mit einem Bestätigungsvermerk.

 
 
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