Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG
 
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Satzung
 

Satzung

I Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet: Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG
  2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in: Carl-Zeiss-Strasse 35, 63322 Rödermark

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft, insbesondere die Verschaffung von preiswertem Wohnraum für Mitglieder zum Erwerb von Wohneigentum.
  2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen, ebenso die Gründung von Eigengesellschaften, sind zulässig.
  3. Im Rahmen von Abs. und hat die Genossenschaft insbesondere folgende Aufgaben: Unterstützung und Beratung der Mitglieder in Bezug auf die Bildung von Wohneigentum, Erarbeitung von Finanzierungs- und Umschuldungskonzepten, sowie Optimierung der Ausgabenstrukturen.
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gem. §23 in gemeinsamer Sitzung.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden
    1. natürliche Personen,
    2. Personengesellschaften,
    3. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer, vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung des Beitritts, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetztes entsprechen muss.
  3. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf Berufung des Abgewiesenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig.
  4. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hierüber vom Vorstand zu benachrichtigen.

§ 4 Eintrittsgeld

Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Das Eintrittsgeld beträgt 10% der Zeichnungssumme, mindestens jedoch € 600,00 und ist mit Annahme des Antrags auf Beitritt fällig. Das Eintrittsgeld für alle gezeichneten Geschäftsanteile ist sofort in voller Höhe fällig und vor Aufbau des Kapitalkontos zu begleichen. Es ist in keiner Form rückzahlbar. Der Vorstand kann auf Antrag die Einzahlung in Raten zulassen. Näheres regelt § 31 (2).

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Kündigung (§6),
  2. Übertragung des Geschäftsguthabens (§7),
  3. Tod (§8),
  4. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§9),
  5. Ausschluss (§10)

§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.
  2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligungen zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.
  3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  4. Unberührt bleibt das Recht eines Mitgliedes zur außerordentlichen Kündigung binnen Monatsfrist gemäß den Voraussetzungen nach §§ 67 a iVm 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 GenG und der jederzeitigen Übertragung des Geschäftsguthabens (§7).

§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben (§3). Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der Geschäftsanteile, die das Mitglied bereits innehat oder die es neu übernommen hat, überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere neue Anteile zu übernehmen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht aber mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über, die der Erblasser innehatte, insbesondere bleiben den Erben die unwiderruflichen Optionsrechte auf Erwerb einer Eigentumswohnung etc. gem. § 14 erhalten. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich zu benennen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.

§ 10 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft aus den gem. § 68 GenG genannten Gründen ausgeschlossen werden oder
    1. wenn es nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden, an öffentlichen Wahlen teilzunehmen oder gewählt zu werden, oder wenn ihm als Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung entzogen wird; das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen Vertretung juristischer Personen berufenen Organe, sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften;
    2. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird;
    3. wenn es in anderer Weise durch eine genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft, bei verminderter Zurechnungsfähigkeit oder bei Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;
    4. wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird;
    5. wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als drei Monate unbekannt ist;
    6. sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
  3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Ausgeschlossene an einer Generalversammlung nicht mehr teilnehmen.
  4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
  5. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  6. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

§ 11 Auseinandersetzung

  1. Mit dem Ausgeschiedenen/Teilausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die von der Generalversammlung genehmigte Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden/teilausgeschieden ist. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§7) findet keine Auseinandersetzung statt.
  2. Das Auseinandersetzungsguthaben/Teilauseindersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben (§31 Abs.5). Auf anteilige Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
  3. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene/teilausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben/Teilauseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Mitglieds.
  4. Das Auseinandersetzungsguthaben/Teilauseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen/Teilausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden/Teilausscheiden erfolgt ist, auszubezahlen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden/Teilausscheiden des Mitglieds erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben/Teilauseinandersetzungsguthaben vom Beginn des 7. Monats an mit vier Prozent zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben/Teilauseinandersetzungsguthaben verjährt auch nach Aufhebung des § 74 GenG weiterhin in zwei Jahren.

§ 12 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung und Wahlen in der Generalversammlung aus.
  2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglieds auf
    1. wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung;
    2. Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentum;
    3. das unwiderrufliche und vererbliche Recht zum Erwerb auf die von ihm zu Wohnzwecken oder sonstigen geschäftlichen Zwecken genutzten Einheiten, die bereits in der Rechtsform des Wohnungseigentums bestehen;
    4. das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung, wenn die in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung dieser Wohnungen schriftlich zugestimmt haben.
  3. Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
    1. das Stimmrecht in der Generalversammlung (§25) auszuüben, sofern die Teilnahme nicht gem. § 10 Abs. 3 ausgeschlossen ist;
    2. Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen (§30);
    3. Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen, sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern;
    4. am Jahresüberschuss des Gesellschaft teilzunehmen (§36);
    5. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§31)
    6. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§6);
    7. das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§7);
    8. freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 6 zu kündigen;
    9. die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem. § 11 zu fordern;
    10. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversammlung zu fordern (§ 26 Abs. 4 und 6);
    11. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen (§ 83 Abs. 4 iVm Abs. 3 GenG);

§ 13 Recht auf wohnliche Versorgung

  1. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung, sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums steht in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds kann hieraus nicht abgeleitet werden.
  2. Die Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Vorstand festgesetzt.

§ 14 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitglieds.
  2. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
  3. Wird dem Antrag eines Mitglieds auf Erwerb eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 15 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
  2. die von ihm gezeichneten Geschäftsanteile grundsätzlich in voller Höhe einzuzahlen. Zur Bearbeitung seines Mitgliedskontos hat es eine jährliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,00 € zu zahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges wird pro Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von € 10,00 berechnet. Die angefallenen Gebühren werden dem Verrechnungskonto belastet.
  3. Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 zu übernehmen;
  4. am Verlust teilzunehmen (§37)
  5. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, sowie bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform, sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
  6. Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.

III. Organe der Genossenschaft

§ 16 Organe

  1. Die Genossenschaft hat als Organe
    1. den Vorstand
    2. den Aufsichtsrat
    3. die Generalversammlung
  2. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.

A. Der Vorstand

§ 17 Zusammensetzung, Auftrags-, Dienstverhältnis

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, höchstens fünf. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt und die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder wird durch vorhergehenden Beschluss des Aufsichtsrates jeweils festgelegt.
  3. Anstellungsverträge sind mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern schriftlich zu vereinbaren. Das Auftragsverhältnis der nicht hauptamtlichen (ehrenamtlichen) Vorstandsmitglieder bedarf keiner Schriftform.
  4. Eine Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandmitglieder - gleichgültig, ob hauptamtlich oder nicht hauptamtlich-, ist zulässig. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes soll nicht über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgehen.
  5. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
  6. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes, vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.
  7. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Vergütung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
  8. Das Dienstverhältnis eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes kann nur aus wichtigem Grunde durch die Generalversammlung gekündigt werden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
  9. Wird ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied von der Generalversammlung abberufen, liegt darin gleichzeitig die Kündigung des Auftragsverhältnisses.
  10. Das Amt des Vorstandsmitgliedes, sowie das Auftrags- bzw. Dienstverhältnis enden in jedem Fall mit dem Tod des Mitgliedes oder dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der Genossenschaft.
  11. Für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern ist der Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsitzenden, zuständig.

§ 18 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die die Satzung festlegt. Er ist von den Beschränkungen des §181 (BGB) befreit.
  2. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.
  3. Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.

§ 19 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes, Willensbildung

  1. Der Vorstand hat sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten entsprechend der Zielsetzung der Genossenschaft zu erledigen.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft auf Grund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
  3. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Der Vorstand hat über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs, über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen und über die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsguthabens zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen und die Mitglieder über ihre Eintragung in die Mitgliederliste zu benachrichtigen.
  6. Der Vorstand hat für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung, sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen.
  7. Der Vorstand hat die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen.
  8. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen.
  9. Der Vorstand hat dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen.
  10. Der Vorstand hat im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.
  11. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu erteilen, insbesondere über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, den Investitions- und Kreditbedarf etc.

B. Aufsichtsrat

§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Generalversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat. Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl scheidet zuerst der geringere Teil aus. Bei gleicher Amtsdauer werden die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Los bestimmt. Die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder sind durch Neuwahl zu ersetzen. Eine Wiederwahl ausgeschiedener Mitglieder ist zulässig. Die Generalversammlung kann durch Zuwahl eine höhere Zahl (Abs. 1 Satz 1) der Aufsichtsratsmitglieder bestimmen.
  3. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus oder sind Aufsichtsratsmitglieder dauernd verhindert, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt.
  4. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandtätigkeit entlastet worden sind.
  5. Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitglieds auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  6. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglied oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
  7. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.
  8. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. ---

§ 21 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz und der Satzung, insbesondere obliegen ihm nachfolgende Rechte und Pflichten:
  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheit der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und andere Geschäftsunterlagen einsehen und Kassenbestand, sowie Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens, sowie Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen.
  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber und zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu äußern und der Generalversammlung vor Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
  3. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
  4. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten allerdings nicht anderen Personen übertragen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben. Außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss jedoch aus mindestens drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, sowie der Mitglieder und der Geschäftspartner, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
  6. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

§ 22 Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder beide verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
  2. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht (Ausnahme gemeinsame Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 24) an den Sitzungen teil.
  3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  5. Schriftliche und telegrafische Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  6. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern, darunter dem Sitzungsleiter, zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

§ 23 Gemeinsame Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung:
  1. die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung
  2. Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen in der Rechtsform von Wohnungseigentum, sowie Errichtung von Neubauten und Sanierung bestehender Gebäude, sowie die Belastung von Grundstücken,
  3. beantragter Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch ein Genossenschaftsmitglied (§ 14),
  4. die Veräußerung von Eigenheimen, Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums, anderen Wohnungsbauten und unbebauten Grundstücken, sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten an Dritte (Nichtgenossenschaftsmitglieder),
  5. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,
  6. die Erteilung, bzw. der Widerruf einer Prokura und über Anstellungsverträge mit Prokuristen,
  7. die Verwendung der Rücklagen,
  8. Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren, soweit der Streitwert 5.112,91 € übersteigt,
  9. eine Pauschale für einen angemessenen Aufwendungsersatz,
  10. Festlegung von Termin und Ort der ordentlichen Generalversammlung,
  11. über die erforderliche Aufnahme von Krediten für die Genossenschaft beschließen Vorstand und Aufsichtsrat ebenfalls nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung.

§ 24 Beschlussfassung über gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

  1. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig mindestens vierteljährlich abgehalten werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. §22 Abs. 3 gilt entsprechend. Auch auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
  2. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
  3. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen. Das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten. § 22 Abs. 6 und § 19 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

C. Die Generalversammlung

§ 25 Stimmrecht

  1. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
  2. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen, sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personengesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
  3. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 GenG). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben (§ 8). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, volljährige Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über ihren Ausschluss abgesandt ist (§ 10 Abs. 3), können nicht bevollmächtigt werden.
  4. Stimmberechtigte gesetzliche, bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
  5. Niemand kann für sich das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten, von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 26 Einberufung der Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden, spätestens aber bis zum Dezember des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
  3. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsgemäßer Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
  4. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
  5. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 9) und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.
  6. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern.
  7. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens drei Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 9) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
  8. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
  9. In den Fällen der Absätze 5 und 7 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§ 27 Leitung der Generalversammlung, Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Leitung der Generalversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes. Hat der Aufsichtsrat die Generalversammlung einberufen, leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende die Generalversammlung. Sind beide verhindert so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer, sowie die Stimmenzähler.
  2. Abstimmungen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln oder durch Aufstehen nach Wahl des Versammlungsleiters durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
  3. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.
  4. Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Wahlen werden grundsätzlich (Ausnahme Abs. 6) abweichend zu den Abstimmungen geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Organmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, sind im zweiten Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das durch den Versammlungsleiter zu ziehen ist. Dies gilt auch bei Wiederwahl.
  6. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
  7. Von der geheimen Wahl nach Abs. 4 kann abgesehen werden, wenn dem keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählende Person einzeln abzustimmen. Das gilt auch bei einer Wiederwahl.
  8. Wahlvorschläge von Mitgliedern für den Aufsichtsrat sind der Genossenschaft fünf Tage vor der Generalversammlung unter Angabe von Name, Beruf und Anschrift des vorgeschlagenen Mitgliedes schriftlich einzureichen. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden. Listenvorschläge sind nicht zulässig.
  9. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlage beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
  10. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die
    • die Erhöhung des Geschäftsanteils,
    • die Einführung oder die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
    • die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
    • eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft,
    so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken.

§ 28 Zuständigkeit der Generalversammlung

Der Zuständigkeit der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
  1. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang),
  2. Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
  3. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  4. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Festsetzung einer Vergütung gem. § 20 Abs. 9,
  5. die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, sowie dem Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
  6. den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  7. die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat wegen ihrer Organstellung,
  8. die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
  9. die Änderung der Satzung,
  10. die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von weiteren, noch nicht erfolgten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zur Deckung eines Fehlbetrages im Falle der Liquidation (§ 33),
  11. die Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform,
  12. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
  13. die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
  14. Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung,
  15. Sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.

§ 29 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
  2. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Generalversammlung über
    1. die Änderung der Satzung,
    2. Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereiches, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt,
    3. den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
    4. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
    5. die Auflösung der Genossenschaft,
    6. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
    7. Verschmelzung der Genossenschaft zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen.
  4. Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft, sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
  5. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

§ 30 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
  2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern
    1. soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
    2. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde,
    3. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
    4. es sich um arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.

§ 30a Vertreterversammlungen

  1. Wenn die Mitgliederzahl 1500 übersteigt, werden die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft von Vertretern der Mitglieder in einer Vertreterversammlung ausgeübt. Im Falle einer Vertreterversammlung gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung sinngemäß.
  2. Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
  3. Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglieder der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist.
  4. Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle 4 Jahre statt. Für je 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gem. § 30 a, Abs. 6 der Satzung aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter sowie ein Ersatzvertreter zu wählen, mindestens jedoch 50 Vertreter und 10 Ersatzvertreter. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergehenden Geschäftsjahres.

    Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
  5. Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen, sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts über ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 8 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Die gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder.
  6. Die Vertreter werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird; der Beschluss des Vorstands muss einstimmig gefasst werden. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Es sind für alle Vertreter insgesamt zehn Ersatzvertreter zu wählen. Fällt der Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. Für seine Wahl sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist während der Dauer von zwei Wochen in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dies ist in dem durch § 39 der Satzung bestimmten Blatt bekannt zu machen. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.
  7. Die Vertreter werden nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von 2 Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. Zum Nachweis der Vertreterbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. Die vorausgegangenen Absätze gelten entsprechend für den Ersatzvertreter; jedoch ist für den Beginn seines Amtes nicht erforderlich, dass mindestens 50 Ersatzvertreter die Wahl annehmen.
  8. Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter oder durch Bekanntmachung in dem in § 39 vorgesehenen Blatt einberufen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Vertreterversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.

IV. Eigenkapital und Haftsumme

§ 31 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

  1. Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft auf Grund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil wird auf 400,00 € festgesetzt.
  2. Jeder Geschäftsanteil ist sofort nach erklärtem Beitritt zur Genossenschaft einzuzahlen. Der Vorstand kann auf Antrag die Einzahlung in Raten zulassen. Soweit dies in der Beitrittserklärung vorgesehen ist, gilt dies als Antrag. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Zulassung des Beitritts 40,00 € einzuzahlen. Von Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich jeweils weitere 40,00 € einzuzahlen bis der Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Soweit eine Ratenzahlung in Höhe von 40,00 € auch für das Eintrittsgeld beantragt und zugelassen ist, wird das Eintrittsgeld mit den ersten Ratenzahlungen verrechnet und nach vollständiger Erbringung des Eintrittsgeldes beginnt die Ratenzahlung auf den Geschäftsanteil. Im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten monatlichen Ratenzahlung in Höhe von jeweils 40,00 € hat der Vorstand das Recht auf jederzeitigen Widerruf der gewährten Ratenzahlung. Trotz gewährter Ratenzahlung von 40,00 € sind höhere Teilzahlungen oder die Volleinzahlung des Eintrittsgeldes und des jeweiligen Geschäftsanteils zugelassen.
  3. Über den bei Eintritt in die Genossenschaft erworbenen Geschäftsanteil (Pflichtanteil) hinaus, kann sich ein Mitglied mit einem oder mehreren weiteren (freiwilligen) Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung mit einem weiteren Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der/die bereits vorhandene(n) Geschäftsanteil(e) voll eingezahlt ist/sind. Bei Erwerb von weiteren mehreren Geschäftsanteilen müssen sowohl die bereits vorhandenen als auch die neu übernommenen bis auf den zuletzt neu Übernommenen voll eingezahlt sein. Für die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend.
  4. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
  5. Die Einzahlungen, auf den/die Geschäftsanteil(e) vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitglieds.
  6. Die Abtretung und Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist zulässig. Entstehen der Genossenschaft durch eine solche Abtretung oder Verpfändung Kosten, dürfen sie dem Mitglied in angemessener Höhe belastet werden. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 11.
  7. Das Geschäftsguthaben dient der Genossenschaft als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche der Genossenschaft gegen das Mitglied.

§ 32 Rücklagen

  1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 5 % des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl. Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines evtl. Verlustvortrages, und zwar solange bis die Rücklage 5 % der jeweiligen Bilanzsumme erreicht, d.h. die gesetzliche Rücklage ist auf diese Mindesthöhe begrenzt und es erübrigt sich eine Zuweisung wenn diese Mindesthöhe erreicht ist. Sinkt die Rücklage unter die statutarisch festgelegte Mindesthöhe, ist sie grundsätzlich entsprechend dem vorbezeichneten Teil des Jahresüberschusses wieder aufzufüllen. Es bleibt der Generalversammlung jedoch unbenommen, durch entsprechende Satzungsänderungen die Mindesthöhe der gesetzlichen Rücklage herauf- oder herabzusetzen.
  3. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
  4. Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Über die Zuweisung und Entnahme beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses.
  5. Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind davon zunächst die direkten Kosten zu decken, die anlässlich des Eintritts des Mitglieds entstehen. Der Rest ist einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung, ebenso wie über die ratenweise Einzahlung von Eintrittsgeldern vor Einzahlung auf den/die Geschäftsanteil(e).

§ 33 Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit dem/den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 400,-- €. Die Generalversammlung kann im Falle der Liquidation beschließen, dass die Mitglieder, soweit es zur Deckung eines Fehlbetrages erforderlich ist, zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, soweit sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a Abs. 1 GenG). Im übrigen besteht keine Nachschusspflicht, diese ist ausgeschlossen.

V. Rechnungswesen

§ 34 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

  1. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12.1997. Künftige Geschäftsjahre sind gleich dem jeweiligen Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
  3. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
  4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
  5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zu Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Generalversammlung zuzuleiten.
  6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen einzureichen.

§ 35 Vorbereitungen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung

  1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
  2. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 36 Verwendung des Jahresüberschusses

  1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes, dieser Satzung und der Verschmelzungsverträge. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresüberschusses wird nach dem Verhältnis der von ihm übernommenen Geschäftsanteile zu allen übernommenen Geschäftsanteilen aller Mitglieder zum Schluss des Geschäftsjahres berechnet, in dem der Überschuss entstanden ist.
  2. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresüberschusses wird dem Geschäftsguthaben solange gutgeschrieben, bis die übernommenen Geschäftsanteile erreicht sind oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 37 Deckung eines Jahresfehlbetrages

  1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch die Maßnahmen zugleich zu decken.
  3. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. Liquidation

§ 38 Auflösung und Abwicklung

  1. Die Genossenschaft wird aufgelöst
    1. durch Beschluss der Generalversammlung
    2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens,
    3. durch Beschluss des Gerichtes, wenn die Zahl der Genossenschaft weniger als sieben beträgt.
  2. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

VII. Bekanntmachungen

§ 39 Bekanntmachungen

  1. Der Jahresabschluss und die sonstigen Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in "Die Welt" veröffentlicht, sofern eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht besteht.
  2. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

VIII. Prüfungsverband

§ 40 Prüfungsverband

Die Genossenschaft ist Mitglied im "Potsdamer Prüfungsverband e.V.", Ludwigsfelde.

IX. Gerichtsstand

§ 41 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.


Stand 03/2017
 
 
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